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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.2 Rechtsprechung
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss v. 30.06.2017
- 5 A 133/16 -
NVwZ-RR 2017, 844-847
(Rundfunkgebühr)
Aus den Gründen:
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (sowie von Art. 9 EMRK) durch die Beitragserhebung nicht tangiert.
Es ist deshalb ohne Belang, dass dem Kläger als Gründer und Mitglied der Religionsgemeinschaft J..., die ihre Wurzeln im Christentum, Judentum und dem Islam sieht, und als Bischof von Je... die Sendung, der Empfang und die Unterstützung der Verbreitung von Radio- und Fernsehwellen nicht erlaubt ist, weil diese ein Werk des Teufels seien, um Menschen physisch und psychisch zu schädigen. Dieses Verbot stehe für ihn als Gläubigen auf gleicher Stufe mit den Verboten anderer Religionsgemeinschaften und habe zur Folge, dass er unmöglich Geld für Fernsehprogramme beisteuern könne, die den Massenmörder Hitler verharmlosten, mit christlichen Moralvorstellungen unvereinbare Pornographie zeigten oder etwa in Satiresendungen den Propheten Muhamad verunglimpften.
Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende "transzendente" Wirklichkeit zu Grunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche, "immanente" Bezüge beschränkt (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 -, juris Rn.13 = NJW 2006, 1303 zu Scientology; Urt. v. 27. März 1992, - 7 C 21.90 -, juris Rn. 22 ff. = BVerwGE 90, 112, 115 zur Osho-Bewegung; VG Potsdam, Urt. v. 13. November 2015 - VG 8 K 4253/13 -, juris Rn. 24 m. w. N. zur Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters).
Es kann hier offen bleiben, ob die Religionsgemeinschaft J... eine dem Schutz von Art. 4 Abs. 1 GG unterfallende Religion oder Weltanschauung deshalb ist, weil sie nach Angaben des Klägers Elemente der drei großen monotheistischen - abrahamitischen - Religionen vereint - obwohl sich diese Religionen nach Vorbringen des Klägers nicht verbinden lassen - und auf diese Weise nach ihrem insoweit maßgebenden Selbstverständnis aus diesen Elementen eine transzendente Lehre formt (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2005 a. a. O., Rn. 15); offen bleiben kann auch, ob von einer Religionsgemeinschaft und folglich von einer Religion schon deshalb keine Rede sein kann, weil es nach derzeitiger Erkenntnislage - der Kläger ist allem Anschein nach der alleiniger Stifter, Anhänger und Gläubige der J... - an dem Element der Gemeinschaft fehlt, das für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und damit für eine Religion oder Weltanschauung konstitutiv sein dürfte (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris Rn. 22 = BVerfGE 24, 236 - Rumpelkammerfall).
Denn der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG ist durch die Beitragserhebung weder dadurch tangiert, dass die Beiträge der Finanzierung eines vom Kläger abgelehnten Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen, noch dadurch, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk weitgehend unter Verwendung von Radio- und Fernsehwellen verbreitet wird.
Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch - in geringem Umfang - Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Denn die Beitragserhebung bezweckt nicht die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft, eines religiösen Bekenntnisses oder einer Weltanschauung, sondern sie dient dem allgemeinen Ziel der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden.
Bei Zahlungen aufgrund einer dazu bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Abgabenschuldners durch eine von der Abgabenerhebung unabhängige Entscheidung über die Verwendung dieser Zahlungen nicht berührt (BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; Beschl. v. 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris Rn. 3). Diese zur Frage einer Nichtzahlung von Steuern aus Glaubens- und Gewissensgründen ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags übertragen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt. Zwar wird der Rundfunkbeitrag im Unterschied zur Steuer zu dem konkreten Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (OVG Koblenz, Beschl. v. 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 12. März 2015 - 2 A 2311/14 -, juris Rn. 85; VG Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 20. September 2016 - 5 K 145/15.NW -, juris Rn. 39 ff.).
Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG ist ferner auch dadurch nicht berührt, dass der Rundfunkbeitrag für die Verbreitung von Rundfunkinhalten durch Radio- und Fernsehwellen genutzt wird, deren Verwendung dem Kläger nach eigenem Bekunden als satanische Infiltration jeder lebendigen Seele aus religiösen Gründen verboten ist. Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass ihm die Verwendung von Radio- und Fernsehwellen aus religiösen Gründen nicht allgemein und umfänglich verboten ist, sondern nur, soweit mit deren Hilfe Rundfunkinhalte verbreitet werden, nicht aber, soweit sie etwa der Kommunikation mit Mobiltelefonen dienen. Dann aber ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG aus den eben erörterten Gründen ebenfalls nicht berührt. Denn so wie der Kläger seine Beitragszahlung aus Glaubens- und Gewissensgründen nicht unter Verweis auf die damit finanzierten Programminhalte verweigern kann, kann er dies ebenso wenig unter Verweis auf die Übertragungswege tun.
Hiervon ausgehend kommt auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Berufung auf religiöse oder Gewissensgründe unter dem Gesichtspunkt, dass diese einen besonderen Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV darstellen, nicht in Betracht. Danach hat unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, juris Rn. 5) im Fall einer wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass unter Berufung auf religiöse Überzeugungen im Wege einer Härtefallentscheidung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit werden könne, weil § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV keine abschließende Aufzählung möglicher Härtefälle enthalte. So solle nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungs-staatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich sei, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (ebenso: Begründung des sächsischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drs. 5/5570 S. 16). Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer die - insofern allerdings nicht näher bezeichneten - Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen könnten, weil nach dem Willen des Normgebers Härtefälle i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1, 2 RBStV nicht auf soziale Härtefälle beschränkt seien (StGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19. August 2013 - 65/13, 1 VB 65/13 -, juris Rn. 11; ähnlich VG Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 29).
Obwohl danach die Beitragserhebung unter Verweis auf das Vorliegen eines Härtefalls unzulässig sein kann, geht das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 12. Dezember 2012 a. a. O.) offenbar nicht davon aus, dass bereits die Beitragserhebung als solche gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in den die Steuerzahlungspflicht betreffenden Verfahren (Beschl. v. 2. Juni 2003 a. a. O., Rn. 4 und Beschl. v. 26. August 1992 a. a. O., Rn. 4) die dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet und ausgeführt, dass weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vorliege, wenn die Steuerpflichtigen durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen werden.
Hiervon ausgehend sind Härtefälle i S. v. § 4 Abs. 6 RBStV solche, bei denen die Befreiungsvoraussetzungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht bescheinigt worden sind, aber eine diesen Gründen vergleichbare Situation vorliegt, sowie sonstige offenkundig atypische Fälle wie etwa absolute körperliche Rezeptionshindernisse z. B. bei Wachkomapatienten oder einer schweren Demenzerkrankung; in Betracht kommen mögen auch der Fall eines nachgewiesenen längeren Auslandsaufenthalts (vgl. VG Saarland, Urt. v. 23. Dezember 2014 - 6 K 43/15 -, juris Rn. 92) sowie Fälle der technischen - objektiven - Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs (vgl. dazu die Beispiele in der Begründung zum sächsischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Drs. 5/5570 S. 16). Da nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV eine Befreiung einen besonderen Härtefall und damit qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung voraussetzt, verbietet sich die Auslegung der Norm als allgemeine Auffangklausel für Härtefälle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. April 2017 - OVG 11 M 5.16 -, juris Rn. 4; zur entsprechenden Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 23. April 2014 - 3 D 6/14 - juris Rn. 7 f., BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - juris Rn. 19, OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 - juris Rn. 28 f.).
Die vom Kläger für eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründen sind weder soziale Gründe i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 RBStV noch Gründe der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs, sondern solche subjektiver Natur. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Generalklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen intendiert hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Gesichtspunkten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint. Immerhin besteht nach der vom Gesetzgeber geschaffenen Systematik der wohnungsbezogenen Beitragspflicht diese gerade unabhängig von Vorhandensein und Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestands einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich ggf. eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine negative Tatsache wie das Nichtvorhandensein bzw. die Nichtnutzung eines Rundfunkempfangsgeräts überzeugend, insbesondere nicht nur augenblicksbezogen, und in einer im Massenverwaltungsverfahren der Rundfunkbeitragserhebung praxistauglichen Weise nachweisbar und auch überprüfbar sein könnte - zumal Betretungs- und Durchsuchungsrechte von Wohnungen für den Beklagten weder gegeben sind noch verfassungsrechtlich vorzugswürdig erscheinen. Darüber hinaus würde sich die Frage stellen, ob es überhaupt zu rechtfertigen wäre, eine Solidarhaftung der Beitragspflichtigen (nicht nur für Beitragsbefreiungen aus sozialen und sonstigen Gründen, sondern zusätzlich auch noch) für eine Beitragsbefreiung aus Gewissensgründen zu statuieren. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen religiösen oder weltanschaulichen Gründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zu Lasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen (so überzeugend VG Saarland, a. a. O., m. w. N.).